Auf Grundlage der Betreuungskräfte-Richtlinie des GKV § 43b und des zweiten Pflegestärkungsgesetzes § 53b SGB XI muss einmal im Jahr eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften erfolgen.
Die Durchführung des Kurses erfolgt nach dem Curriculum „Federhenn, Kern, Graf“.
Auf Grundlage der Betreuungskräfte-Richtlinie des GKV § 43b und des zweiten Pflegestärkungsgesetzes § 53b SGB XI muss einmal im Jahr eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften erfolgen.
Die Durchführung des Kurses erfolgt nach dem Curriculum „Federhenn, Kern, Graf“.
Pflegedokumentation und Pflegeüberleitung in der Altenpflege ist ein perfekter Helfer in
...Pflegedokumentation und Pflegeüberleitung in der Altenpflege ist ein perfekter Helfer in Sachen Dokumentation. Dieses Kurs richtet sich insbesondere an Pflegeassistenten.
Fortbildung für zusätzliche Betreuungskräfte (Alltagsbegleiter*innen und Pflegeassistenten*innen) auf Basis der Richtlinien der § 43b und § 53c (ehemals § 87b) zur Qualifikation und den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 53c SGB XI. Mindestens einmal im Jahr muss eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften in Pflegeheimen erfolgen.
Eine effektive Schmerzbehandlung kann nur leisten werden, wenn man das entsprechende Wissen und die
...Eine effektive Schmerzbehandlung kann nur leisten werden, wenn man das entsprechende Wissen und die notwendige Kompetenz mitbringt. Schmerzmanagement in der Pflege ist besonders für Pflegeassistenten geeignet.
Fortbildung für zusätzliche Betreuungskräfte (Alltagsbegleiter*innen und Pflegeassistenten*innen) auf Basis der Richtlinien der § 43b und § 53c (ehemals § 87b) zur Qualifikation und den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 53c SGB XI. Mindestens einmal im Jahr muss eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften in Pflegeheimen erfolgen.
Würdevolle und respektvolle Begleitung von demenzerkrankten Menschen.
Fortbildung für zusätzliche
...Würdevolle und respektvolle Begleitung von demenzerkrankten Menschen.
Fortbildung für zusätzliche Betreuungskräfte (Alltagsbegleiter*innen und Pflegeassistenten*innen) auf Basis der Richtlinien der § 43b und § 53c (ehemals § 87b) zur Qualifikation und den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 53c SGB XI. Mindestens einmal im Jahr muss eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften in Pflegeheimen erfolgen.
Durchführung einfache Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden.Dieses
...Durchführung einfache Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden.Dieses Auffrischungsseminar ist besonders für Pflegekräfte geeignet.
Fortbildung für zusätzliche Betreuungskräfte (Alltagsbegleiter*innen und Pflegeassistenten*innen) auf Basis der Richtlinien der § 43b und § 53c (ehemals § 87b) zur Qualifikation und den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 53c SGB XI. Mindestens einmal im Jahr muss eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften in Pflegeheimen erfolgen.
Würdevolle und respektvolle Kommunikation im Pflegealltag
Würdevolle und respektvolle Kommunikation im Pflegealltag
Fortbildung für zusätzliche Betreuungskräfte (Alltagsbegleiter*innen und Pflegeassistenten*innen) auf Basis der Richtlinien der § 43b und § 53c (ehemals § 87b) zur Qualifikation und den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 53c SGB XI. Mindestens einmal im Jahr muss eine regelmäßige Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden von Betreuungskräften in Pflegeheimen erfolgen.